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   VG Ansbach, 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188   

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VG Ansbach, 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188 (https://dejure.org/2006,76672)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188 (https://dejure.org/2006,76672)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. März 2006 - AN 11 K 05.01188 (https://dejure.org/2006,76672)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Weimar, 22.05.2015 - 7 K 595/11

    Verbringen von Abfallbehältnissen an einen Sammelpunkt

    Hiernach können sich Mitwirkungspflichten des Abfallerzeugers insbesondere auf Grund der örtlichen Situation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht ergeben (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 - juris - vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188 - juris Rdnr. 26).

    Die Einschätzung, dass die vorliegende Stichstraße rückwärts gerade nicht ohne Gefährdung anderer befahrbar ist, deckt sich im Übrigen auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Anfahrbarkeit von Grundstücken mit Müllfahrzeugen: Danach ist anerkannt, dass selbst eine 3, 50 m breite Straße grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 - juris Rdnr. 39; BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rdnr. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188 -: schon beim Vorwärtsfahren müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand von 0, 5 m auf jeder Seite gegeben sein; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 55/05 - juris Rdnr. 14: Eine Fahrbahnbreite von 3, 50 m stelle für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall dar, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaube).

  • VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244

    Anordnung zur Bereitstellung von Abfallbehältnissen an einem Sammelpunkt;

    Danach ist anerkannt, dass eine 3, 50 m breite Straße - was der Breite der Straße Am ... im Kurvenbereich entspricht - grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss v. 8.3.2006, Az.: AN 11 K 05.01188: schon beim Vorwärtsfahren müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand von 0, 5 m auf jeder Seite gegeben sein; OVG Saarlouis, Beschluss v. 24.4.2006, Az.: 3 Q 55/05, juris-Dok. Rn. 14: Eine Fahrbahnbreite von 3, 50 m stelle für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall dar, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaube).
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